§ 5 Oö. ADG

Oö. ADG - Oö. Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

II. ABSCHNITT

GLEICHBEHANDLUNG VON BEDIENSTETEN

 

§ 5

Einreihung von Verwendungen

 

Bei der Einreihung von Verwendungen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Funktionslaufbahnen bzw. Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung aus einem der Gründe nach § 1 führen.

In Kraft seit 01.06.2005 bis 31.12.9999
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