§ 11 Oö. ADG

Oö. ADG - Oö. Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

§ 11

Gleiche Arbeitsbedingungen,

Dienstaus- und Fortbildungsmaßnahmen

und Sozialleistungen

 

Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 1 im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hat die oder der Bedienstete in Hinblick auf Arbeitsbedingungen, Dienstaus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie freiwillige Sozialleistungen Anspruch auf die Gewährung der gleichen Bedingungen und Leistungen wie eine Vergleichsperson, die nicht aus einem der Gründe nach § 1 diskriminiert wird, und eine Entschädigung zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde erlittenen Nachteils.

In Kraft seit 01.06.2005 bis 31.12.9999
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