§ 4 Oö. AbgG

Oö. AbgG - Oö. Abgabengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 4

Wahrnehmung der Zuständigkeit

 

Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der Einschreiterin bzw. des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreiterin bzw. den Einschreiter an diese Stelle zu verweisen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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