§ 70 NO Aufnahme letztwilliger Anordnungen

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
§ 70.Paragraph 70,

Bei der Aufnahme letztwilliger Anordnungen sind die allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare und die §§ 569, 587 bis 589 und 591 ABGB sowie die in den §§ 72 und 73 dieses Bundesgesetzes gebotenen Förmlichkeiten zu beachten. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet werden. Bei der Aufnahme letztwilliger Anordnungen sind die allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare und die Paragraphen 569, 587 bis 589 und 591 ABGB sowie die in den Paragraphen 72, und 73 dieses Bundesgesetzes gebotenen Förmlichkeiten zu beachten. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet werden.

In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
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