§ 70 NO Aufnahme letztwilliger Anordnungen

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999
§ 70.Paragraph 70,

Bei der Auf- und EntgegennahmeAufnahme letztwilliger Anordnungen sind die allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare und die §§ 569, 581, 582 und 587 bis 589 und 591 ABGB sowie die in den §§ 72 und 73 dieses Bundesgesetzes gebotenen Förmlichkeiten zu beachten. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet werden. Bei der Auf- und EntgegennahmeAufnahme letztwilliger Anordnungen sind die allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare und die Paragraphen 569,, 581, 582 und 587 bis 589 und 591 ABGB sowie die in den Paragraphen 72, und 73 dieses Bundesgesetzes gebotenen Förmlichkeiten zu beachten. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet werden.

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.07.2026
§ 70.Paragraph 70,

Bei der Auf- und EntgegennahmeAufnahme letztwilliger Anordnungen sind die allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare und die §§ 569, 581, 582 und 587 bis 589 und 591 ABGB sowie die in den §§ 72 und 73 dieses Bundesgesetzes gebotenen Förmlichkeiten zu beachten. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet werden. Bei der Auf- und EntgegennahmeAufnahme letztwilliger Anordnungen sind die allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare und die Paragraphen 569,, 581, 582 und 587 bis 589 und 591 ABGB sowie die in den Paragraphen 72, und 73 dieses Bundesgesetzes gebotenen Förmlichkeiten zu beachten. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet werden.

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