Art. 8 NSchG

NSchG - Nachtschwerarbeitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer, der Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 leistet, gesondert zu melden.

(2) Für die Meldepflicht gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Meldungen und Auskunftspflicht mit der Maßgabe, daß

a)

die Meldungen auf dem hiefür vorgesehenen Vordruck zu erstatten sind und

b)

die im § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzte Frist von drei Tagen erst nach dem Ende des Kalendermonates, in dem die Nachtschwerarbeit geleistet worden ist, zu laufen beginnt.

Der Dienstgeber hat je eine Kopie der Meldung dem Versicherten und dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommenden Organ der Betriebsvertretung zu übermitteln. Die Meldungen haben alle für die Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Angaben zu enthalten. Bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht gelten die Strafbestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 8 NSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 8 NSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu Art. 8 NSchG


Entscheidungen zu § artikel8 NSchG


Entscheidungen zu § artikel8 Abs. 1 NSchG


Entscheidungen zu § artikel8 Abs. 2 NSchG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 8 NSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 8 NSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 7 NSchG
Art. 9 NSchG