Gesamte Rechtsvorschrift NSchG

Nachtschwerarbeitsgesetz

NSchG
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Stand der Gesetzesgebung: 30.12.2023

Artikel

Art. 1 NSchG


Für Arbeitnehmer, die Nachtschwerarbeit leisten, sind nach Maßgabe der folgenden Artikel besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der mit diesen Arbeiten verbundenen Erschwernisse oder zum Ausgleich von Belastungen vorgesehen:

Zusatzurlaub (Art. II, Art. XIIa)

Ruhepausen (Art. III),

Abfertigung (Art. IV),

Novellierung des Arbeitsverfassungsgesetzes (Art. VI), Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Sonderruhegeld (Art. VII bis XII)

Art. 2 NSchG


Artikel II

 

(Anm.: Änderung des Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976)

Art. 3 NSchG


Artikel III

 

(Anm.: Änderung des Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969)

Art. 4 NSchG


Bei Anwendung der Abfertigungsbestimmungen des § 23a Abs. 1 Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und des § 2 Abs. 1 Arbeiter-Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 107/1979, ist die Inanspruchnahme des Sonderruhegeldes (Art. X) der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichzuhalten.

Art. 5 NSchG (weggefallen)


Art. 5 NSchG (weggefallen) seit 21.11.1982 weggefallen.

Art. 6 NSchG


Artikel VI

 

(Anm.: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974)

Art. 7 NSchG


(1) Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

(2) Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:

1. a)

in Bergbaubetrieben ausschließlich oder überwiegend unter Tage,

b)

in Bergbaubetrieben über Tage bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm, wobei der in der Verordnung gemäß Abs. 3 Z 2 festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist und der Schallpegelwert im Sinne der Z 4 mindestens 83 dB (A) erreichen muß,

c)

im Stollen- und Tunnelbau oder

d)

im Bohrlochbergbau im Freien ab einer Tiefe von mehr als 100 Metern bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm oder Hitze oder der Gefahr der Einwirkung gesundheitsschädlicher Stoffe, wobei der in Z 2 festgelegte belastungsadäquate Grenzwert sowie der in der Verordnung gemäß Abs. 3 Z 2 festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen sind und der Schallpegelwert im Sinne der Z 4 mindestens 83 dB (A) erreichen muß.

2.

bei den Organismus besonders belastender Hitze. Eine solche liegt bei einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachten Klimazustand vor, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30 ºCelsius und 50% relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m pro Sekunde wirkungsgleich oder ungünstiger ist;

3.

bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als -21 ºCelsius ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert;

4.

bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 85 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird;

5.

bei Verwendung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende Erschütterung auf den Körper einwirken;

6.

wenn regelmäßig oder mindestens während vier Stunden der Arbeitszeit Atemschutzgeräte (Atemschutz-, Filter- oder Behältergeräte) oder während zwei Stunden Tauchgeräte getragen werden müssen;

7.

bei Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen (das sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden), sofern die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit an diesem Gerät für die gesamte Tätigkeit bestimmend sind. Sonstige Steuerungseinheiten sind Dateneingabetastaturen gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt sind und die Bedienung dieser Steuerungseinheiten durch die Vielfältigkeit und Menge der je Zeiteinheit zu verarbeitenden Informationen und die Häufigkeit und Dichte aufeinanderfolgender Teilaufgaben oder sonstige Arbeitsbedingungen (zB Störeinflüsse, Beleuchtung) für die dort beschäftigten Arbeitnehmer eine entsprechende Erschwernis darstellen;

8.

bei ständigem gesundheitsschädlichen Einwirken von inhalativen Schadstoffen, die zu einer Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz führen können;

9.

feuerungstechnische Spezial-Bauarbeiten in heißen Öfen;

10.

wenn schwere körperliche Arbeit bei gleichzeitiger besonders belastender Hitzeexposition geleistet wird, wobei der in Z 2 festgelegte belastungsadäquate Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist. Schwere körperliche Arbeit ist gegeben, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit mindestens 2 000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden;

11.

bei der optischen Endkontrolle der angeregten Bildröhre, sofern diese Tätigkeit für die Gesamttätigkeit bestimmend ist.

(3) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch Verordnung festzulegen:

1.

Kriterien, bei deren Erfüllung die Vergleichbarkeit im Sinne des Abs. 2 Z 2 gegeben ist sowie Zeitpunkt, Art und Weise der Temperaturmessung;

2.

Kriterien, bei deren Erfüllung eine Gesundheitsbelastung gemäß Abs. 2 Z 5 gegeben ist;

3.

die Konzentrationswerte von Schadstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Erreichen ein gesundheitsschädliches Einwirken gemäß Abs. 2 Z 8 gegeben ist.

(4) Nachtschwerarbeit leisten auch Arbeitnehmer/innen der Feuerwehr, die in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst leisten, wenn es sich dabei um die Haupttätigkeit der Arbeitnehmer/innen handelt. Dies gilt abweichend von Abs. 1 auch dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

(5) Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Abs. 6 festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.

(6) Durch Kollektivvertrag können sonstige Arbeiten im Sinne des Abs. 1 der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringen oder wenn Arbeitnehmer der Einwirkung durch Schadstoffe oder Strahlen ausgesetzt sind.

Art. 8 NSchG


(1) Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer, der Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 leistet, gesondert zu melden.

(2) Für die Meldepflicht gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Meldungen und Auskunftspflicht mit der Maßgabe, daß

a)

die Meldungen auf dem hiefür vorgesehenen Vordruck zu erstatten sind und

b)

die im § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzte Frist von drei Tagen erst nach dem Ende des Kalendermonates, in dem die Nachtschwerarbeit geleistet worden ist, zu laufen beginnt.

Der Dienstgeber hat je eine Kopie der Meldung dem Versicherten und dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommenden Organ der Betriebsvertretung zu übermitteln. Die Meldungen haben alle für die Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Angaben zu enthalten. Bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht gelten die Strafbestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechen.

Art. 9 NSchG


Die Pensionsversicherungsträger gewähren den Versicherten, die Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 leisten, nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gemäß § 307d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit dem Ziele, den Eintritt dauernder Schädigungen durch die Nachtschwerarbeit hintanzuhalten. Hiebei ist auf die Art und Dauer der Tätigkeit sowie den allgemeinen Gesundheitszustand des Betroffenen Bedacht zu nehmen.

Art. 10 NSchG


(1) Anspruch auf Sonderruhegeld hat der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 52. Lebensjahres, wenn

1.

der Zeitraum von 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens zur Hälfte mit Beitragsmonaten im Sinne der §§ 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gedeckt ist, für die Beiträge gemäß Art. XI Abs. 3 entrichtet worden sind oder vor dem Stichtag mindestens 240 Beitragsmonate im Sinne der §§ 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorliegen, für die Beiträge gemäß Art. XI Abs. 3 entrichtet worden sind, und

2.

am Stichtag weder eine selbständige noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt; hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 8, BGBl. Nr. 473/1992)

(3) Das Sonderruhegeld gebührt in der Höhe der Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, auf die am Stichtag bei Erfüllung aller erforderlichen Voraussetzungen Anspruch bestanden hätte. Es ist von dem Pensionsversicherungsträger festzustellen und auszuzahlen, der gemäß § 246 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Gewährung einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension) leistungszuständig wäre.

(4) Für den Bereich der Sozialversicherung, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, und des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, ist das Sonderruhegeld einer vorzeitigen Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichzuhalten. Hiebei sind die in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.

An die Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles tritt die Vollendung des Anfallsalters.

2.

Wenn

a)

der (die) Versicherte bereits am Stichtag gemäß Abs. 1 die Voraussetzungen gemäß § 253b Abs. 1 lit. a bis d bzw. § 276b Abs. 1 lit. a bis d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt hat,

b)

in dem Kalendermonat, in dem der (die) Versicherte das 60. (55.) Lebensjahr vollendet hat, oder in einem späteren Kalendermonat das Sonderruhegeld nicht weggefallen ist und

c)

der (die) Versicherte am nächsten Monatsersten die Voraussetzungen des § 253b Abs. 1 lit. d bzw. § 276b Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt,

gebührt ab diesem Monatsersten anstelle des Sonderruhegeldes die vorzeitige Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b bzw. § 276b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

3.

Wenn

a)

der Versicherte bereits am Stichtag gemäß Abs. 1 die allgemeinen Voraussetzungen für den Knappschaftssold (§ 235 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erfüllt hat,

b)

in dem Kalendermonat, in dem der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet hat, oder in einem späteren Kalendermonat das Sonderruhegeld nicht weggefallen ist und

c)

der Versicherte am nächsten Monatsersten in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert ist,

gebührt ab diesem Monatsersten anstelle des Sonderruhegeldes die Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

4.

Wenn

a)

in dem Kalendermonat, in dem der (die) Versicherte das 65. (60.) Lebensjahr vollendet hat, oder in einem späteren Kalendermonat das Sonderruhegeld nicht weggefallen ist und

b)

der (die) Versicherte am nächsten Monatsersten die Voraussetzungen des § 253 Abs. 1 bzw. § 276 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt,

gebührt ab diesem Monatsersten anstelle des Sonderruhegeldes die Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension gemäß § 253 bzw. 276 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) jedenfalls als erfüllt gelten.

5.

Die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer gemäß Z 2, die Knappschaftsalterspension gemäß Z 3 und die Alterspension (Knappschaftsalterspension) gemäß Z 4 gebühren mindestens in der Höhe des Anspruches auf Sonderruhegeld.

6.

Die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Hinterbliebenenpension gelten auch dann als erfüllt, wenn das Sonderruhegeld bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes weggefallen ist.

Art. 11 NSchG


(1) Die Pensionsversicherungsträger haben die Aufwendungen und Erträge nach diesem Bundesgesetz für jedes Geschäftsjahr in einer gesonderten Erfolgsrechnung nachzuweisen.

(2) Als Aufwendungen nach Abs. 1 sind hiebei der Aufwand für Sonderruhegeld, der Beitrag für die Krankenversicherung der Empfänger von Sonderruhegeld und die Leistungen der Gesundheitsvorsorge gemäß Art. IX zu erfassen. Der Bund ersetzt den Pensionsversicherungsträgern diese Aufwendungen, höchstens jedoch 110 vH des Aufwandes für Sonderruhegeld. Diese Ersatzleistung des Bundes gilt als Ertrag nach Abs. 1. Ein allfälliger nachgewiesener Fehlbetrag (Gebarungsabgang) ist aus der ordentlichen Gebarung der Pensionsversicherungsträger zu decken. Die gebührende Ersatzleistung des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß nach Tunlichkeit unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Aufwand zu bevorschussen.

(3) Zur Deckung des Aufwandes des Bundes nach Abs. 2 haben die Dienstgeber für jeden von ihnen im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 beschäftigten Dienstnehmer für jeden Nachtschwerarbeitsmonat (Abs. 6) einen gesonderten Beitrag (Nachtschwerarbeits-Beitrag) im Ausmaß von 2 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung zu leisten. Dieser Beitrag ist auch von den Sonderzahlungen im Sinne des § 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten.

(4) Für den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes mit der Maßgabe, daß

1.

die Beiträge an den Bund abzuführen sind und

2.

die Krankenversicherungsträger eine Vergütung erhalten, deren Höhe in sinngemäßer Anwendung des § 82 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist.

(5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den im Abs. 3 genannten Hundertsatz unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der gesonderten Erfolgsrechnung gemäß Abs. 1 – ausgenommen die für das Geschäftsjahr 1981 – durch Verordnung so zu ändern, daß der Nachtschwerarbeits-Beitrag 75 vH der Ersatzleistung des Bundes voraussichtlich deckt. Änderungen dieses Hundertsatzes um weniger als fünf Prozentpunkte bleiben hiebei außer Betracht. Eine Änderung des Beitragssatzes wird erst mit dem ersten Beitragszeitraum des folgenden Geschäftsjahres wirksam.

(6) Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 erbringt; erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, so gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in den fünf unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hiebei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen und sich aus der für den Dienstnehmer maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat.

Art. 12 NSchG


(1) Feststellungsverfahren im Sinne des Art. VII Abs. 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(2) Auf das Verfahren in Verwaltungssachen im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.

(3) Im Verfahren über Leistungssachen darf über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 als Vorfrage nicht entschieden werden. Der Versicherungsträger oder der nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zuständige Gerichtshof hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung auszusetzen (zu unterbrechen).

Art. 12a NSchG


Wird für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, ein Kollektivvertrag über einen Zusatzurlaub im Sinne des Art. I geschlossen und ist darin die Abwicklung dieses Anspruches über die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vorgesehen, so kann im Kollektivvertrag der Arbeitgeber zur Leistung von Zuschlägen an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse verpflichtet werden, die der Deckung dieses Aufwandes dienen. Für die Entrichtung solcher Zuschläge gelten die §§ 25 ff BUAG.

Art. 14 NSchG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1981 in Kraft.

(1a) Die Art. VII bis XIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Art. XI Abs. 3 und 4 treten mit Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1981 in Kraft.

(3) Anträge auf Gewährung des Sonderruhegeldes gemäß Art. X, die vor dem 1. Juli 1981 oder nach dem Juli 1981, aber vor dem 1. Oktober 1981 gestellt werden, gelten als am 1. Juli 1981 gestellt.

(4) Die Art. XI Abs. 6 und XIII Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(5) Art. XIII Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2001 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(6) Art. XV in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.

(7) Die Art. VII Abs. 4 und 5, VIII Abs. 1, IX, XI Abs. 3 und 6, XII Abs. 1 und 3, XIII Abs. 3 und 13 sowie Art. XV Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(8) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Belastungen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2, 5 und 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes bei Arbeiten in Bergbaubetrieben, BGBl. Nr. 385/1993, wird aufgehoben. Für die betroffenen Arbeitnehmer/innen ist die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend Belastungen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2, 5 und 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 53/1993, anzuwenden.

(9) Art. XII Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Art. 15 NSchG


(1) Mit der Vollziehung des Art. XI Abs. 5 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Art. XIII Abs. 7 ist die Bundesministerin für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung aller übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) Fundstelle


Bundesgesetz über Schutzmaßnahmen für Nachtschwerarbeiter durch Änderung des Urlaubsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie durch Maßnahmen zur Sicherung der gesetzlichen Abfertigung, der Gesundheitsvorsorge und Einführung eines Sonderruhegeldes (Nachtschwerarbeitsgesetz - NSchG)
StF: BGBl. Nr. 354/1981 (NR: GP XV RV 720 AB 784 S. 82. BR: S. 413.)

Änderung

BGBl. Nr. 544/1982 (NR: GP XV RV 686 AB 1236 S. 126. BR: S. 428.)

BGBl. Nr. 666/1983 (NR: GP XVI RV 161 AB 182 S. 28. BR: AB 2788 S. 441.)

BGBl. Nr. 609/1987 (NR: GP XVII RV 324 AB 375 S. 38. BR: AB 3373 S. 494.)

BGBl. Nr. 414/1990 (NR: GP XVII IA 377/A AB 1415 S. 148. BR: AB 3931 S. 532.)

BGBl. Nr. 473/1992 (NR: GP XVIII RV 597 AB 629 S. 78. BR: 4336 AB 4326 S. 557.)

BGBl. Nr. 764/1996 (NR: GP XX RV 394 AB 465 S. 49. BR: AB 5340 S. 619.)

BGBl. I Nr. 7/1998 (NR: GP XX AB 1012 S. 104. BR: AB 5578 S. 633.)

BGBl. I Nr. 181/1999 (NR: GP XX IA 1150/A AB 2022 S. 182. BR: AB 6057 S. 657.)

BGBl. I Nr. 7/2001 (NR: GP XXI IA 324/A AB 411 S. 25. BR: AB 6288 S. 671.)

BGBl. I Nr. 158/2002 (NR: GP XXI IA 754/A AB 1289 S. 117. BR: 6760 AB 6763 S. 691.)

BGBl. I Nr. 114/2005 (NR: GP XXII RV 1075 AB 1093 S. 122. BR: AB 7377 S. 725.)

BGBl. I Nr. 90/2009 (NR: GP XXIV IA 679/A AB 249 S. 31. BR: AB 8153 S. 774.)

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 3/2013 (NR: GP XXIV RV 2000 AB 2028 S. 184. BR: 8826 AB 8855 S. 816.)

BGBl. I Nr. 87/2013 (NR: GP XXIV RV 2195 AB 2227 S. 194. BR: 8915 AB 8935 S. 819.)

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.9.1994
(Ressorttext-Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

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