Art. 10 NSchG

NSchG - Nachtschwerarbeitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Anspruch auf Sonderruhegeld hat der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 52. Lebensjahres, wenn

1.

der Zeitraum von 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens zur Hälfte mit Beitragsmonaten im Sinne der §§ 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gedeckt ist, für die Beiträge gemäß Art. XI Abs. 3 entrichtet worden sind oder vor dem Stichtag mindestens 240 Beitragsmonate im Sinne der §§ 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorliegen, für die Beiträge gemäß Art. XI Abs. 3 entrichtet worden sind, und

2.

am Stichtag weder eine selbständige noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt; hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 8, BGBl. Nr. 473/1992)

(3) Das Sonderruhegeld gebührt in der Höhe der Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, auf die am Stichtag bei Erfüllung aller erforderlichen Voraussetzungen Anspruch bestanden hätte. Es ist von dem Pensionsversicherungsträger festzustellen und auszuzahlen, der gemäß § 246 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Gewährung einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension) leistungszuständig wäre.

(4) Für den Bereich der Sozialversicherung, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, und des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, ist das Sonderruhegeld einer vorzeitigen Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichzuhalten. Hiebei sind die in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.

An die Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles tritt die Vollendung des Anfallsalters.

2.

Wenn

a)

der (die) Versicherte bereits am Stichtag gemäß Abs. 1 die Voraussetzungen gemäß § 253b Abs. 1 lit. a bis d bzw. § 276b Abs. 1 lit. a bis d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt hat,

b)

in dem Kalendermonat, in dem der (die) Versicherte das 60. (55.) Lebensjahr vollendet hat, oder in einem späteren Kalendermonat das Sonderruhegeld nicht weggefallen ist und

c)

der (die) Versicherte am nächsten Monatsersten die Voraussetzungen des § 253b Abs. 1 lit. d bzw. § 276b Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt,

gebührt ab diesem Monatsersten anstelle des Sonderruhegeldes die vorzeitige Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b bzw. § 276b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

3.

Wenn

a)

der Versicherte bereits am Stichtag gemäß Abs. 1 die allgemeinen Voraussetzungen für den Knappschaftssold (§ 235 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erfüllt hat,

b)

in dem Kalendermonat, in dem der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet hat, oder in einem späteren Kalendermonat das Sonderruhegeld nicht weggefallen ist und

c)

der Versicherte am nächsten Monatsersten in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert ist,

gebührt ab diesem Monatsersten anstelle des Sonderruhegeldes die Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

4.

Wenn

a)

in dem Kalendermonat, in dem der (die) Versicherte das 65. (60.) Lebensjahr vollendet hat, oder in einem späteren Kalendermonat das Sonderruhegeld nicht weggefallen ist und

b)

der (die) Versicherte am nächsten Monatsersten die Voraussetzungen des § 253 Abs. 1 bzw. § 276 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt,

gebührt ab diesem Monatsersten anstelle des Sonderruhegeldes die Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension gemäß § 253 bzw. 276 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) jedenfalls als erfüllt gelten.

5.

Die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer gemäß Z 2, die Knappschaftsalterspension gemäß Z 3 und die Alterspension (Knappschaftsalterspension) gemäß Z 4 gebühren mindestens in der Höhe des Anspruches auf Sonderruhegeld.

6.

Die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Hinterbliebenenpension gelten auch dann als erfüllt, wenn das Sonderruhegeld bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes weggefallen ist.

In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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