Art. 17 § 15 NotaktsG

NotaktsG - Notariatsaktsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 1 Notariatsaktsgesetz (Art. IX) ist auf alle nach dem 31. Dezember 2007 errichteten Urkunden und abgegebenen Erklärungen anzuwenden.

In Kraft seit 29.12.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 17 § 15 NotaktsG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 17 § 15 NotaktsG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 17 § 15 NotaktsG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 17 § 15 NotaktsG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 17 § 15 NotaktsG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NotaktsG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 16 NotaktsG
Art. 18 § 1 NotaktsG