Gesamte Rechtsvorschrift NotaktsG

Notariatsaktsgesetz

NotaktsG
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

§ 1 NotaktsG


Die Giltigkeit der nachbezeichneten Verträge und Rechtshandlungen ist durch die Aufnahme eines Notariatsactes über dieselben bedingt:

a)

Ehepacten;

b)

zwischen Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse, welche von einem Ehegatten dem anderen abgegeben werden;

c)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009)

d)

Schenkungsverträge ohne wirkliche Uebergabe;

e)

alle von Blinden in eigener Person errichteten Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden.

An den sonst bestehenden besonderen Bestimmungen, betreffend das Erforderniß der gerichtlichen oder notariellen Errichtung eines Rechtsgeschäftes, wird durch dieses Gesetz nichts geändert.

(3) Ein Notariatsakt nach Abs. 1 lit. e ist nicht erforderlich

1.

für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und für bankübliche Verträge über die Eröffnung von Girokonten;

2.

für andere Rechtsgeschäfte, ausgenommen Bürgschaftserklärungen, wenn der blinde Mensch dem Vertragspartner ausdrücklich erklärt, auf die Einhaltung der Formvorschrift des Abs. 1 lit. e zu verzichten.

(4) Auf die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäftes wegen Fehlens des nach § 1 Abs. 1 lit. e erforderlichen Notariatsaktes kann sich nur die behinderte Person berufen.

§ 2 NotaktsG


Liegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur im Wege öffentlicher Versteigerung unter Einhaltung der in den §§ 87a bis 87e NO vorgeschriebenen Beurkundung von Tatsachen und Erklärungen durch einen Notar freiwillig feilgeboten werden.

§ 3 NotaktsG


Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.

Ischl, am 25. Juli 1871.

Artikel

Art. 12 § 1 NotaktsG


(1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(2) §§ 87a bis 87e Notariatsordnung (Art. I), sowie die Artikel II (Notariatsaktsgesetz), III (Gerichtskommissärsgesetz), IV (Außerstreitgesetz), VI (Notariatstarifgesetz) und VII (Gerichtskommissionstarifgesetz) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind auf Aufträge anzuwenden, die dem Notar nach dem 31. Dezember 2008 erteilt werden. Auf Anträge auf Durchführung einer freiwilligen Feilbietung, die vor dem 1. Jänner 2009 bei Gericht eingelangt sind, bleiben die am 31. Dezember 2008 in Kraft stehenden Bestimmungen auch weiterhin anzuwenden. Von der Neuregelung unberührt bleiben Versteigerungen durch Gerichte oder Gebietskörperschaften sowie in Sondergesetzen vorgesehene Versteigerungen.

(3) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

(4) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

(5) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

Art. 16 NotaktsG


Durch dieses Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), in Art. I (§§ 8a bis 8f, 9, 9a und 12 RAO im Verein mit den geltenden §§ 21b Abs. 2 und 23 RAO sowie dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) und Art. II (§§ 36a bis 36f, 37, 37a, 49 und 154 NO im Verein mit dem geltenden § 117 sowie den Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO) sowie Art. XX (§ 20 RAPG und § 20 NPG) umgesetzt,

2.

die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Art. III (ABAG) und Art. V (§§ 24, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks des EIRAG) umgesetzt.

Art. 17 § 15 NotaktsG


§ 1 Notariatsaktsgesetz (Art. IX) ist auf alle nach dem 31. Dezember 2007 errichteten Urkunden und abgegebenen Erklärungen anzuwenden.

Art. 18 § 1 NotaktsG


 Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Art. 18 § 4 NotaktsG


 Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Notariatsaktsgesetz (NotaktsG) Fundstelle


Gesetz vom 25. Juli 1871, betreffend das Erforderniß der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte (Notariatsaktsgesetz).
StF: RGBl. Nr. 76/1871

Änderung

BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 111/2007 (NR: GP XXIII RV 303 AB 338 S. 41. BR: 7803 AB 7854 S. 751.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036, 32005L0060, 32006L0070]

BGBl. I Nr. 68/2008 (NR: GP XXIII RV 466 AB 495 S. 56. AB 7927 S. 755.)

BGBl. I Nr. 75/2009 (NR: GP XXIV IA 673/A AB 275 S. 29. BR: AB 8146 S. 774.)

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen wie folgt:

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