§ 2 NotaktsG

NotaktsG - Notariatsaktsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Liegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur im Wege öffentlicher Versteigerung unter Einhaltung der in den §§ 87a bis 87e NO vorgeschriebenen Beurkundung von Tatsachen und Erklärungen durch einen Notar freiwillig feilgeboten werden.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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