§ 9 NÖ WTBV Dokumentation

NÖ WTBV - NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Jeder Rechtsträger einer Einrichtung hat unbeschadet sonstiger gesetzlicher Voraussetzungen folgende Aufzeichnungen zu führen:

1.

personenbezogene Dokumentation:

a)

Stammdaten; Vorgeschichte; Erstkontakt; Anamnesebogen; Zuweisungsdiagnose,

b)

Individueller Ziel- und Entwicklungsplan und Jahresentwicklungsbericht,

c)

Verlaufsdokumentation; Unterstützungsbedarf, therapeutisch-psychologische sowie therapeutisch-medizinische Maßnahmen; sozialpädagogische Maßnahmen.

2.

Einrichtungsspezifische Dokumentation:

a)

Dienstpläne; Fortbildungspläne des Fachpersonals;

b)

Dokumentation von Teambesprechungen;

c)

Anwesenheitslisten von betreuten Personen;

d)

Leistungsdokumentation

In Kraft seit 01.05.2006 bis 31.12.9999
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