§ 11 NÖ WTBV Auskunftspflicht

NÖ WTBV - NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern einer Einrichtung, ihren gesetzlichen Vertretern und Personen, die von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern als Auskunftsberechtigte genannt werden, sind alle Auskünfte über die sie betreffenden Betreuungs-, Pflege- und Fördermaßnahmen zu erteilen und Einsicht in die personenbezogene Dokumentation zu gewähren.

(2) Den im § 7 angeführten Berufsgruppen, die Bewohnerinnen bzw. Bewohner einer Sozialhilfeeinrichtung betreuen, sind die für die Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

In Kraft seit 01.05.2006 bis 31.12.9999
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