§ 6 NÖ WTBV Einrichtungsgröße

NÖ WTBV - NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) In einer Tagesstätte darf die maximale Gruppengröße 12 Personen nicht übersteigen. Jeder schwerstbehinderte Mensch ist mit zusätzlich 50 % zu zählen.

(2) In einer Tagesstätte dürfen maximal 6 Gruppen geführt werden. In bereits bestehenden Einrichtungen darf diese Zahl mit Bewilligung der NÖ Landesregierung überschritten werden.

(3) In Wohnhäusern darf ebenso wie für Rehabilitationseinrichtungen die maximale Gruppengröße 16 Personen nicht übersteigen. Jeder schwerstbehinderte Mensch ist mit zusätzlich 50 % zu zählen.

(4) In Wohnhäusern dürfen maximal 4 Gruppen geführt werden. In bereits bestehenden Einrichtungen darf mit Bewilligung der NÖ Landesregierung diese Zahl überschritten werden.

In Kraft seit 01.05.2006 bis 31.12.9999
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