§ 5 NÖ WSSBL § 5

NÖ WSSBL - Wasserversorgung Schongebiet NÖSIWAG Bisamberg Langenzersdorf

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ vom 26. November 1968, LGBl. Nr. 19/1969, zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der NÖ Siedlungswasserbau Gesellschaft mbH (NÖSIWAG) in Bisamberg und Langenzersdorf außer Kraft.

In Kraft seit 22.10.1977 bis 31.12.9999
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