§ 7 NÖ WBVV § 7

NÖ WBVV - NÖ Wohnbauvergabeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Ausschreibungsunterlagen müssen dem österreichischen Standardleistungsbuch - Hochbau (ÖStLB) entsprechen oder aus einem objektbezogenen Leistungsverzeichnis bestehen, das jedenfalls folgende Grundsätze enthält:

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die Leistungen müssen möglichst präzise und erschöpfend beschrieben werden

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die Leistungen müssen nach Gewerken gegliedert werden

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die Leistungsgruppen müssen Leistungen gleicher Art enthalten und - soweit möglich - in Unterleistungsgruppen geteilt werden

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bei allen Leistungs- und Unterleistungsgruppen muß eine positionsweise Auspreisung vorgesehen werden

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es dürfen nur Unterleistungsgruppen gleicher Art und Preisbildung zusammengefaßt werden

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Angaben über den Beginn und die voraussichtliche Beendigung der Arbeiten müssen vorgesehen sein

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für die einzelnen Gewerke muß ein Bauzeitenplan vorgesehen sein.

(2) In den Ausschreibungsunterlagen müssen solche ÖNORMEN oder Teile von ÖNORMEN ausgeschlossen werden, die den Bestimmungen dieser Verordnung über die Ausschreibung und die Vergabe widersprechen.

In Kraft seit 09.02.1985 bis 31.12.9999
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