§ 13 NÖ WBVV § 13

NÖ WBVV - NÖ Wohnbauvergabeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Nachtragskostenvoranschläge sind auf der Basis des Hauptangebotes zu erstellen. Nur dann können Mehrkosten in der Endabrechnung anerkannt werden. Über diese Nachtragskostenvoranschläge muß bei der unmittelbar folgenden örtlichen Überprüfung berichtet werden.

In Kraft seit 09.02.1985 bis 31.12.9999
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