§ 5 NÖ WBVV § 5

NÖ WBVV - NÖ Wohnbauvergabeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Bei der Ausschreibung müssen mindestens drei Firmen (bei der Ausschreibung von Baumeisterarbeiten oder Leistungen eines Generalunternehmens mindestens sieben Firmen) zur Angebotslegung eingeladen werden.

(2) Diese Anzahl muß auch dann gegeben sein, wenn Leistungsgemeinschaften und dgl. gebildet werden. Die Bildung von Leistungsgemeinschaften und dgl. bedarf der Zustimmung des Förderungswerbers.

(3) Die eingeladenen Firmen sollen ihren Sitz in Niederösterreich haben.

(4) Leistungen verschiedener Gewerke müssen getrennt ausgeschrieben werden. Bei einer Generalunternehmenausschreibung gilt dies aber nur hinsichtlich Subunternehmerleistungen.

In Kraft seit 09.02.1985 bis 31.12.9999
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