§ 10 NÖ VKUG 2000

NÖ VKUG 2000 - NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Bedienstete, der einen Karenzurlaub nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden.

(2) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes.

Für den aufgeschobenen Karenzurlaub beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe gemäß § 7 Abs. 4 zweiter Satz.

(3) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen

1.

nach dem Ende eines Karenzurlaubs oder Karenzurlaubsteiles,

2.

nach dem Ende des zweiten Karenzurlaubsteiles des Vaters (§ 6), sofern der Bedienstete die Inanspruchnahme seines zweiten Karenzurlaubsteiles spätestens acht Wochen nach der Geburt bekannt gegeben hat;

3.

nach dem Ende eines Karenzurlaubes oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge der Verhinderung eines in Karenzurlaub oder in Teilzeitbeschäftigung befindlichen anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils in Anspruch genommen wird.

(4) Die §§ 10, 12, 13 und 15e Abs. 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 18.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 NÖ VKUG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 NÖ VKUG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 NÖ VKUG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 NÖ VKUG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 NÖ VKUG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 NÖ VKUG 2000
§ 11 NÖ VKUG 2000