§ 13 NÖ VKUG 2000

NÖ VKUG 2000 - NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Hat der Dienstgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung abgelehnt und nimmt der andere Elternteil für diese Zeit keinen Karenzurlaub in Anspruch, kann der Bedienstete längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes Karenzurlaub in Anspruch nehmen.

(2) Der Bedienstete hat seinem Dienstgeber Beginn und Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

In Kraft seit 18.08.2021 bis 31.12.9999
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