Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.05.2026
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.
(2)Absatz 2,Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind. Eine Veranstaltung, die von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, gilt jedenfalls auch dann als öffentlich, wenn die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.
(3)Absatz 3,Filmvorführungen sind die Wiedergabe von Laufbildern, die auf einem Speichermedium aufgezeichnet sind.
(4)Absatz 4,Von der Anwendung dieses Gesetzes sind ausgenommen:
1.Ziffer einsVeranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie von politischen Parteien im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches;
2.Ziffer 2Veranstaltungen zur Religionsausübung, insbesondere in den dazu bestimmten Einrichtungen (Kirchen, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen) von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.Ziffer 3Veranstaltungen, die unter die Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 oder des Versammlungsgesetzes 1953 fallen oder deren Durchführung aufgrund des Glücksspielgesetzes dem Bund vorbehalten ist;
4.Ziffer 4Veranstaltungen der Bundestheater;
5.Ziffer 5Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang;
5a.Ziffer 5 aVeranstaltungen von vorübergehender, sechs Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, mit Übertragung dieser Ereignisse oder Veranstaltungen über Bildschirme, Leinwände oder Projektionsflächen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen;
6.Ziffer 6Ausstellungen in baubehördlich bewilligten Gebäuden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltung umfasst;
7.Ziffer 7Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen;
8.Ziffer 8Vorträge, Kurse, Vorlesungen, Ausstellungen und Filmvorführungen, die überwiegend wissenschaftlichen Zwecken, Unterrichts- oder Volksbildungszwecken dienen;
9.Ziffer 9Veranstaltungen von Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten und Horten oder von Schülern, Heimbewohnern und Kindern im Rahmen der genannten Einrichtungen;
10.Ziffer 10Kulturelle und sportliche Veranstaltungen sowie Veranstaltungen zum Zweck der Jugendbildung von Vereinen, deren satzungsmäßiger Zweck in der Pflege aller Bereiche des Jugendlebens (Jugendorganisationen) besteht, ausgenommen Tanzveranstaltungen;
11.Ziffer 11Ausstellungen von Mustern oder Waren durch Gewerbetreibende sowie Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen;
12.Ziffer 12Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, wie z. B. Platzkonzerte, Faschingsumzüge etc.;
13.Ziffer 13Filmvorführungen in Gebäuden mit Geräten, die üblicherweise auch in Haushalten verwendet werden;
14.Ziffer 14Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung, wie Werbeveranstaltungen, Präsentationen, Werbefilme, Leistungs-, Verkaufs- oder Modeschauen;
15.Ziffer 15Spielautomaten, die unter den Geltungsbereich des NÖ Spielautomatengesetzes, LGBl. 7071, fallenSpielautomaten, die unter den Geltungsbereich des NÖ Spielautomatengesetzes, Landesgesetzblatt 7071, , fallen
In Kraft seit 14.04.2026 bis 31.12.9999
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