§ 6 NÖ VG Verfahren

NÖ VG - NÖ Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist der Landespolizeidirektion jede Anmeldung oder Untersagung einer Veranstaltung zu einer allfälligen Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen. Die Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 1 der Gemeinde des Veranstaltungsortes (wenn diese nicht selbst zuständig ist) sowie der Wirtschaftskammer NÖ und wenn bei der Durchführung der Veranstaltung Interessen der Arbeitnehmer betroffen sind, der Arbeiterkammer NÖ jede Anmeldung oder Untersagung einer Veranstaltung zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Bürgermeister und die Landesregierung haben die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, von der Anmeldung einer Veranstaltung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(3) Dem Veranstalter ist eine Bestätigung über die Vorlage der vollständigen und richtigen Anmeldung der Veranstaltung auszufolgen.

(4) Zur Vermeidung erheblicher Gefährdungen oder nachteiliger Auswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 4 können dem Veranstalter von der Behörde mit Bescheid Auflagen erteilt, zeitliche Beschränkungen oder sonstige Maßnahmen vorgeschrieben werden. Insbesonders kann dem Veranstalter aufgetragen werden, dass jenen Besuchern der Zutritt zur Veranstaltungsbetriebsstätte verwehrt wird, die

1.

unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,

2.

alkoholische Getränke oder Drogen in die Veranstaltungsbetriebsstätte einzubringen versuchen,

3.

Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalttätigkeit, als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können, wie beispielsweise Feuerwerkskörper oder Rauchbomben, und nicht bereit sind, diese abzugeben.

Weiters kann die Behörde vorschreiben, dass bei der Veranstaltung keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder verkauft und Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfen, sowie dass zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung ein entsprechender nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu befugter Ordnerdienst vorgesehen wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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