§ 2 NÖ TZVO 2009 Begriffsbestimmungen

NÖ TZVO 2009 - NÖ Tierzuchtverordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

eigene Zuchtpopulation einer Zuchtorganisation: die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten bzw. registrierten Tiere;

2.

Nichtzuchttiere: Tiere gemäß § 1 Abs. 1 NÖ TZG 2008, die keine Zuchttiere im Sinne § 2 Z 14 NÖ TZG 2008 sind;

3.

Rassenmerkmale: wesentliche Eigenschaften einschließlich der äußeren Erscheinung (Exterieur) sowie bekannter genetischer Besonderheiten und Erbfehler, gegebenenfalls auch Charaktereigenschaften einer Rasse;

4.

Erhaltungszucht (Erhaltung von Genreserven): Zucht einer gefährdeten Rasse, welche vorrangig dem Zweck der Erhaltung der genetischen Vielfalt dient;

5.

Hauptnutzungsrichtung: im Rahmen des Zuchtprogramms (Zuchtziel) festgelegter wesentlicher Verwendungszweck einer Rasse;

6.

Leistungsmerkmal: eine nach dem Zuchtprogramm einer Leistungsprüfung zu unterziehende Eigenschaft eines Tieres, die tierzuchtfachlich angemessen

a)

unmittelbar beobachtet oder gemessen oder

b)

mittels mehrerer Hilfsmerkmale beurteilt werden kann;

7.

Hauptleistungsmerkmal: ein Leistungsmerkmal gemäß Z 6 zur Beurteilung der Eignung eines Tieres für eine Hauptnutzungsrichtung;

8.

Hilfsmerkmal: tierzuchtfachlich angemessen unmittelbar beobachtbare oder messbare Eigenschaft eines Tieres, die nach dem Zuchtprogramm zur Beurteilung eines Leistungsmerkmals gemäß Z 6 lit.b erhoben wird;

9.

Eigenkontrolle: Erhebung von Daten im Rahmen der Leistungsprüfung durch den Tierhalter oder die Tierhalterin oder dessen oder deren Beauftragten;

10.

Vorbuch: zusätzliche (besondere) Abteilung innerhalb eines Zuchtbuches neben der Hauptabteilung zur Erfassung von nicht zur Eintragung in die Hauptabteilung geeigneten Tieren;

11.

Selektionsstufe: Tiergruppe, die für die Erzeugung von Nachkommen in einem Zuchtprogramm nach bestimmten Kriterien zur Erreichung des Zuchtziels ausgewählt wird;

12.

Indexwert: Kennzahl errechnet aus mehreren Leistungsmerkmalen oder Hilfsmerkmalen eines Tieres (z. B. Gesamtzuchtwert).

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 NÖ TZVO 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 NÖ TZVO 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 NÖ TZVO 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 NÖ TZVO 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 NÖ TZVO 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 NÖ TZVO 2009
§ 3 NÖ TZVO 2009