§ 10 NÖ TZVO 2009 System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister

NÖ TZVO 2009 - NÖ Tierzuchtverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung jedenfalls der nachstehenden Stammdaten für die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttiere festzulegen:

1.

Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale gemäß § 9 Abs. 1,

2.

Name, falls vorhanden,

3.

Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer in Form eines einmaligen, lebenslang vergebenen alphanumerischen Codes,

4.

Name der Rasse,

5.

Geburtsdatum, bei Equiden zusätzlich Geburtsort,

6.

Geschlecht,

7.

Name und Anschrift des Züchters oder der Züchterin,

8.

Name und Anschrift des Halters oder der Halterin und Haltungsort,

9.

Zugangs- und Abgangsdatum.

(2) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung der Abstammungsdaten, der in Abs. 1 genannten Tiere vorzusehen und dabei jedenfalls festzulegen:

1.

Anzahl der zu erfassenden Vorfahrengenerationen, die für reinrassige Zuchttiere zumindest der für den Anspruch auf Eintragung in die Hauptabteilung gemäß § 8 Abs. 5 NÖ TZG 2008 geforderten Zahl entsprechen muss,

2.

die bei jedem Tier der Vorfahrengenerationen gemäß Z 1 zu erfassenden Angaben, zumindest jene gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6.

(3) Zuchtorganisationen haben festzulegen, welche sonstigen Daten der in Abs. 1 genannten Tiere erfasst werden, jedenfalls aber:

1.

bei eingetragenen Zuchttieren die Bezeichnung des Teiles des Zuchtbuches, in dem das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern diese untergliedert ist,

2.

Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis,

3.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen unter Angabe allfälliger Sicherheiten und der als Basis der Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse,

4.

Datum der Besamung, Belegung oder Übertragung eines Embryo unter Angabe des Spendertieres, Vatertieres bzw. der genetischen Eltern,

5.

Geburtsdaten von Nachkommen,

6.

gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 festgelegte genetische Besonderheiten und Erbfehler,

7.

von einer Regelung gemäß § 13 Abs. 5 erfasste künstliche Eingriffe,

8.

Ausstellungsdatum und Empfänger von Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen.

(4) Zuchtorganisationen haben geeignete Vorkehrungen für die zeitliche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit bei Korrekturen von Daten gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffen.

(5) In der Zuchtbuchordnung einer Zuchtorganisation für Equiden ist festzulegen, dass Zuchttiere, die bisher im Zuchtbuch einer anderen Zuchtorganisation eingetragen oder vermerkt waren, in ihrem eigenen Zuchtbuch unter ihrem bisherigen Namen einzutragen oder zu vermerken sind.

Abweichend davon kann in der Zuchtbuchordnung vorgesehen werden, dass die Eintragung oder Vermerkung unter einem anderen Namen erfolgen kann, wenn

1.

das internationale Kürzel des Ursprungslandes angegeben wird und darüber Einvernehmen mit der Zuchtorganisation, in deren Zuchtbuch das Zuchttier bisher eingetragen oder vermerkt war, hergestellt worden ist,

2.

der ursprüngliche Name in Klammern und das internationale Kürzel des Ursprungslandes angegeben wird, oder

3.

die durchgehende Identität des Zuchttieres durch eine den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 entsprechende Identifizierung sichergestellt ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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