Dem Landessportrat obliegen folgende Aufgaben:
1.  | Die Vertretung der Interessen des Niederösterreichischen Sports,  | |||||||||
2.  | die Beratung der NÖ Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen des Sports und der allgemeinen Sportförderung, insbesondere  | |||||||||
a)  | die Verwendung der Sportförderungsmittel,  | |||||||||
b)  | bei Förderungsrichtlinien,  | |||||||||
c)  | die Koordinierung der Förderungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Sports mit den Bedürfnissen der Tourismuswirtschaft,  | |||||||||
d)  | die Zusammenarbeit zwischen Schule und Sport,  | |||||||||
e)  | die Koordinierung der sportmedizinischen Einrichtungen,  | |||||||||
3.  | die Beschlußfassung über die Aufteilung von drei Viertel der im jeweiligen Voranschlag des Landes vorgesehenen Mittel gemäß § 9 Abs. 2 des NÖ Rundfunkabgabegesetzes, LGBl. 3610–1, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Landesregierung,  | |||||||||
4.  | die Verleihung der NÖ Landesmeisterschaftsmedaillen an Einzelpersonen, Mannschaften sowie Vereine, die eine NÖ Landesmeisterschaft der Allgemeinen Klasse erworben haben sowie die Erstattung von Vorschlägen für die Verleihung von Sportehrenzeichen,  | |||||||||
5.  | die Aufnahme, Evidenthaltung und der Ausschluß von Sportfachverbänden über Vorschlag des NÖ Sportfachrates und  | |||||||||
6.  | die Mitwirkung an der Vollziehung des III. Abschnittes dieses Gesetzes.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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