§ 7 NÖ SportG Aufgaben des Landessportrates

NÖ SportG - NÖ Sportgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Dem Landessportrat obliegen folgende Aufgaben:

1.

Die Vertretung der Interessen des Niederösterreichischen Sports,

2.

die Beratung der NÖ Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen des Sports und der allgemeinen Sportförderung, insbesondere

a)

die Verwendung der Sportförderungsmittel,

b)

bei Förderungsrichtlinien,

c)

die Koordinierung der Förderungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Sports mit den Bedürfnissen der Tourismuswirtschaft,

d)

die Zusammenarbeit zwischen Schule und Sport,

e)

die Koordinierung der sportmedizinischen Einrichtungen,

3.

die Beschlußfassung über die Aufteilung von drei Viertel der im jeweiligen Voranschlag des Landes vorgesehenen Mittel gemäß § 9 Abs. 2 des NÖ Rundfunkabgabegesetzes, LGBl. 3610–1, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Landesregierung,

4.

die Verleihung der NÖ Landesmeisterschaftsmedaillen an Einzelpersonen, Mannschaften sowie Vereine, die eine NÖ Landesmeisterschaft der Allgemeinen Klasse erworben haben sowie die Erstattung von Vorschlägen für die Verleihung von Sportehrenzeichen,

5.

die Aufnahme, Evidenthaltung und der Ausschluß von Sportfachverbänden über Vorschlag des NÖ Sportfachrates und

6.

die Mitwirkung an der Vollziehung des III. Abschnittes dieses Gesetzes.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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