Das Land Niederösterreich ermächtigt die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung (“Nationale Anti-Doping-Agentur Austria GmbH”, kurz “NADA Austria”)
1.  | im Hinblick auf das Ziel der Anti-Doping-Konvention des Europarates (BGBl.Nr. 451/1991 in der Fassung BGBl. III Nr. 12/2007 in Verbindung mit dem von der UNESCO angenommenen internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007), die Reduzierung und Ausmerzung des Problems des Dopings im Sport zu erreichen und  | |||||||||
2.  | zur Durchsetzung der Anti-Doping-Bestimmungen bei Sportveranstaltungen und Trainingseinheiten in Niederösterreich  | |||||||||
geeignete Anti-Doping-Kontrollen vorzunehmen.  | ||||||||||
    
    
    
    
    
0 Kommentare zu § 5 NÖ SportG