§ 2 NÖ SportG Allgemeine Sportförderung

NÖ SportG - NÖ Sportgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Land Niederösterreich fördert als Träger von Privatrechten den Sport entsprechend den Zielen dieses Gesetzes, und zwar insbesondere:

1.

den Erwerb, die Errichtung und Erhaltung von Sportstätten,

2.

den Erwerb von kostenaufwendigen Sportgeräten, die einen vom Landessportrat festzulegenden Mindestbetrag übersteigen,

3.

Jugendausbildungs- und Leistungszentren,

4.

die Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Sportlehrern, Lehrwarten, Trainern und Funktionären,

5.

den Einsatz von Sportlehrern, geprüften Lehrwarten und Trainern,

6.

die sportmedizinische Betreuung,

7.

Sportveranstaltungen von überörtlichem Interesse und die Pflege internationaler Kontakte,

8.

die Herausgabe von Sportpublikationen,

9.

den Jugend-, Spitzen-, Gesundheits-, Senioren-, Versehrten- und Behindertensport,

10.

die Administration der NÖ Dach- und Fachverbände.

(2) Die Förderungen sind auf NÖ Sportler, Sportvereine und Gemeinden und auf Sportaktivitäten im Lande Niederösterreich auszurichten.

Als NÖ Sportler gilt, wer Mitglied eines Sportvereines ist, der seinen Sitz im Land Niederösterreich hat und einem NÖ Dach- oder Fachverband angehört.

Sportvereine im Sinne dieses Gesetzes sind Vereine, deren Zweck ganz oder überwiegend in der Ausübung und Pflege des Sports besteht.

Sportfach- und Dachverbände sind die von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) als ordentliche Mitglieder anerkannten Vereinigungen. NÖ Fachverbände brauchen zur Anerkennung durch den Landessportrat mindestens drei Mitgliedsvereine.

(3) Eine Förderung darf nur für Vorhaben gewährt werden, die nicht überwiegend Erwerbszwecken dienen.

(4) Das Land hat jährlich einen Sportbericht zu erstellen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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