§ 31 NÖ SHG Hilfe durch geschützte Arbeit

NÖ SHG - NÖ Sozialhilfegesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

(1) Hilfe durch geschützte Arbeit besteht in allen Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 24 auf dem Arbeitsmarkt mit Erfolg mit anderen Arbeitnehmern konkurrieren können. Nach der Besonderheit des Falles erfolgt die Hilfeleistung auf der Grundlage des Privatrechtes auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb.

(2) Geschützte Arbeitsplätze sind Arbeitsstellen für Arbeitnehmer mit besonderen Bedürfnissen in Betrieben mit anderen Arbeitnehmern.

Integrative Betriebe sind Einrichtungen zur Bereitstellung von Arbeitsplätzen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, die wegen Art und Schwere der Beeinträchtigung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, bei denen aber eine wirtschaftlich vertretbare Mindestleistung vorliegt.

(3) Die Hilfe auf einem geschützten Arbeitsplatz besteht darin, dass entweder mit Hilfe eines Landeszuschusses für einen Arbeitsplatz besondere Arbeitsbedingungen geschaffen werden, durch die der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wird, eine ausreichende Arbeitsleistung zu erbringen, oder dem Arbeitgeber die Minderleistung teilweise abgegolten wird.

(4) Die Einrichtung des Arbeitsplatzes, die Schaffung besonderer Arbeitsbedingungen und die Höhe des zu gewährenden Landeszuschusses sind mit dem Arbeitgeber durch schriftlichen Vertrag oder durch eine Vereinbarung zu regeln.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 NÖ SHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 NÖ SHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 NÖ SHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 NÖ SHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 NÖ SHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 30 NÖ SHG
§ 32 NÖ SHG