§ 21 NÖ SHG Hilfe bei Gewalt durch Angehörige

NÖ SHG - NÖ Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Die Hilfe für Menschen, die der Gewalt durch Angehörige (Lebensgefährten) ausgesetzt sind, umfasst die zur Verfügungstellung besonderer vorübergehender Wohnmöglichkeiten für Hilfebedürftige und deren minderjährige Kinder sowie die zur Bewältigung der Gewalterfahrungen und zur Erarbeitung neuer Lebensperspektiven erforderliche Betreuung und Beratung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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