Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2025
(1)Absatz einsDer Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis insbesondere aus folgenden Gründen kündigen, soferne nicht die Entlassung (§ 46) ausgesprochen wird:Der Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis insbesondere aus folgenden Gründen kündigen, soferne nicht die Entlassung (Paragraph 46,) ausgesprochen wird:
1.Ziffer einsgröbliche Verletzung der Dienstpflichten;
2.Ziffer 2mangelnde geistige oder körperliche Eignung;
3.Ziffer 3Handlungsunfähigkeit;
4.Ziffer 4Nichterreichen des im allgemeinen erzielbaren angemessenen Leistungserfolges trotz schriftlicher Ermahnung;
5.Ziffer 5Unterlassung der für die Erlangung des Diploms über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin bzw. des Facharztdiploms erforderlichen administrativen Handlungen (insbesondere die rechtzeitige Anmeldung zur Arztprüfung) ohne wichtigen Grund durch einen Arzt in Ausbildung trotz schriftlicher Ermahnung;
6.Ziffer 6Beeinträchtigung des Ansehens oder der Interessen des Dienstes durch gegenwärtiges oder früheres Verhalten;
7.Ziffer 7Veränderung der Organisation des Dienstes der Krankenanstalt;
8.Ziffer 8Verstoß gegen das Verhüllungsverbot im Sinne von § 2 Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG), BGBl. I Nr. 68/2017, trotz Ermahnung.Verstoß gegen das Verhüllungsverbot im Sinne von Paragraph 2, Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, trotz Ermahnung.
(2)Absatz 2Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. Eine Kündigung nach Absatz eins, kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden.
In Kraft seit 17.06.2025 bis 31.12.9999
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