§ 37 NÖ SÄG 1992 Sonderurlaub

NÖ SÄG 1992 - NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dem Arzt darf ein Sonderurlaub gegeben werden

1.

zur Ausbildung in den in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, vorgeschriebenen Teilgebieten, wenn entsprechende Fachabteilungen in der Krankenanstalt nicht vorhanden sind; in diesem Fall erhält der Arzt das Monatsentgelt gemäß § 24 Abs. 1. Erbringt der Arzt Überstunden, Nachtdienst, Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, so erhält er auch die Abgeltung gemäß § 20, die Entschädigung für Feiertagsarbeit, die Sonn- und Feiertagszulage und die Erschwerniszulage für den Nachtdienst, allerdings vom Träger jener Krankenanstalt, in der er den Dienst tatsächlich leistet.

2.

aus anderen wichtigen Gründen, insbesondere zur wissenschaftlichen Fortbildung. In diesem Fall erhält der Arzt das Entgelt gemäß § 24 Abs. 1;

3.

für die Tätigkeit in einer Lehrpraxis, wobei das Entgelt nicht fortgezahlt wird;

4.

aus sonstigen Gründen bis zur Höchstdauer eines Jahres, wobei das Entgelt nicht fortgezahlt wird;

5.

zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung.

(2) Für einen Sonderurlaub nach Abs. 1 gilt § 49 Abs. 1 und 2 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß.

(3) Privatrechtliche Vereinbarungen über die Bezahlung der Ausbildungskosten in anderen Krankenanstalten und die hiefür maßgebenden Bedingungen werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.

In Kraft seit 26.01.2016 bis 31.12.9999
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