Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.06.2026
(1)Absatz eins,Die Landesregierung kann mit Verordnung eine Fläche für die Widmung von Bauland-Sondergebiet-Rechenzentrum im Ausmaß von mehr als 3 ha für geeignet erklären. In dieser Verordnung können weitere Festlegungen getroffen werden, insbesondere hinsichtlich der maximalen Größe der zulässigen Widmungsfläche oder der Höhe von Bauwerken.
(2)Absatz 2,Bei Erlassung der Verordnung ist insbesondere eine ausreichende, dauerhafte und nachhaltige Versorgung mit elektrischer Energie sicherzustellen, und Möglichkeiten zur Nutzung der Abwärme sowie Auswirkungen auf regionale Entwicklungen sind zu berücksichtigen. Auf mögliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild, den Artenschutz, die Erhaltung wertvoller Grünlandbereiche und geeigneter Flächen für die landwirtschaftliche Produktion sowie auf die Baulandeignung ist Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Für das Verfahren zur Erlassung einer Standortverordnung ist § 4 sinngemäß anzuwenden.Für das Verfahren zur Erlassung einer Standortverordnung ist Paragraph 4, sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Eine Standortverordnung tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von 5 Jahren ab ihrem Inkrafttreten im Flächenwidmungsplan die Widmung Bauland-Sondergebiet-Rechenzentrum verordnet wurde. Auf Anregung der Gemeinde kann die Landesregierung die Geltungsdauer einer Standortverordnung vor Ablauf ihrer Frist durch Verordnung um maximal drei Jahre verlängern.
In Kraft seit 09.06.2026 bis 31.12.9999
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