(1) Ein Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden:
| 1. | wegen Änderung der Rechtslage oder | |||||||||
| 2. | wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen (§ 3 Abs. 3). | |||||||||
| 3. | wenn verbesserte Planungsgrundlagen örtlicher Raumordnungsprogramme oder Entwicklungskonzepte eine Unschärfe des Raumordnungsprogrammes aufzeigen; | |||||||||
| 4. | wenn dies zur Vermeidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten dient. | |||||||||
(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.
 
     
     
     
     
    
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