§ 4 NÖ PSMG Verwendung

NÖ PSMG - NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Als Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist – nur Produkte verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eingetragen sind.

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips verwendet werden. Berufliche Verwender haben dabei die allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG anzuwenden.

(3) Berufliche Verwender haben bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Abs. 1) über eine Ausbildungsbescheinigung zu verfügen.

(4) Eine Ausbildungsbescheinigung

1.

eines anderen österreichischen Bundeslandes,

2.

nach bundesrechtlichen Vorschriften oder

3.

eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG ist einer nach diesem Gesetz ausgestellten gleichwertig. Die Besitzer einer Ausbildungsbescheinigung nach Z 3 haben eine beglaubigte Übersetzung zu besitzen, falls diese nicht in deutscher Sprache ausgeführt ist.

(5) Abweichend von Abs. 3 müssen berufliche Verwender bei der manuellen Verwendung (Ausbringung) von Makroorganismen und Pheromonen, die als Pflanzenschutzmittel zugelassen sind, über keine Ausbildungsbescheinigung verfügen.

(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf anerkannte wissenschaftliche Methoden und realistische Verwendungsbedingungen die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass die von beruflichen Verwendern ausgeführten Tätigkeiten nicht die menschliche Gesundheit und Umwelt gefährden. Das betrifft insbesondere

1.

die Lagerung, Handhabung, Verdünnung und Mischung von Pflanzenschutzmitteln vor ihrer Anwendung;

2.

die Handhabung von Verpackungen und Restmengen von Pflanzenschutzmitteln und

3.

die Reinigung der Geräte nach der Anwendung.

(7) Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf anerkannte wissenschaftliche Methoden und realistische Verwendungsbedingungen jene Maßnahmen vorzusehen, die erforderlich sind, um eine gefährliche Handhabung von Pflanzenschutzmitteln zu vermeiden, die für nichtberufliche Verwender zugelassen sind.

(8) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können, sind vom Verwender sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.

(9) Die Lagerung und Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln hat in verschlossenen, unbeschädigten Originalpackungen zu erfolgen. Allfällige Beipacktexte sind mit diesen Behältnissen aufzubewahren. Ein Umfüllen in andere Behältnisse ist nicht gestattet. Der Verwender von Pflanzenschutzmitteln hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen die notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen und die auf den Originalpackungen und in den Beipacktexten angegebenen Sicherheitshinweise jedenfalls zu befolgen. Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache vorliegt. Unbefugten, insbesondere Kindern, muss der Zugang zu Pflanzenschutzmitteln verwehrt werden.

(10) Bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Pflanzenschutzgeräte eingesetzt werden, die so beschaffen und gewartet sind, dass bei ihrem sachgerechten Gebrauch keine schädlichen Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder auf die Umwelt entstehen können. Durch das Pflanzenschutzgerät dürfen Pflanzenschutzmittel nur in einem für eine wirksame Schädlingsbekämpfung notwendigen Ausmaß zur Ausbringung gelangen. Pflanzenschutzgeräte sind nach jeder Benützung gründlich zu reinigen und die Reinigungsrückstände schadlos zu beseitigen.

(11) Das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten und die Zubereitung von Spritzbrühen haben so zu erfolgen, dass ein Versickern in den Boden oder ein Eindringen in Oberflächengewässer oder Grundwasser verhindert wird; ausgetretene Mengen sind tunlichst schadlos zu beseitigen.

(12) Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen; gleiches gilt für die erforderlichen Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen. Das bei Reinigungsvorgängen anfallende Abwasser ist großflächig auf die mit diesem Mittel behandelten Flächen aufzubringen.

(13) Die Lagerung und Aufbewahrung von sehr giftigen, giftigen, explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen und entzündlichen Pflanzenschutzmitteln durch berufliche Verwender hat entweder in einem oder mehreren Metallschränken oder in geeigneten Lagerräumen oder in Metallcontainern im Freien zu erfolgen. Metallschränke und Metallcontainer müssen unbrennbar, Lagerräume müssen brandbeständig mit einer brandhemmenden Tür (T30) ausgeführt sein. Sie haben flüssigkeitsdichte, wannenförmige Böden und eine ausreichende Be- und Entlüftung aufzuweisen und sind versperrt zu halten.

In Kraft seit 08.11.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 NÖ PSMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 NÖ PSMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 4 NÖ PSMG


Entscheidungen zu § 4 NÖ PSMG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 NÖ PSMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 NÖ PSMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 NÖ PSMG
§ 5 NÖ PSMG