(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1.  | “Bescheinigung gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG”,  | |||||||||
2.  | NÖ Landes-Landwirtschaftskammer,  | |||||||||
3.  | Name, Anschrift, Geburtsdatum, Lichtbild und Unterschrift des Besitzers,  | |||||||||
4.  | fortlaufende Nummer,  | |||||||||
5.  | Ausstellungsdatum und  | |||||||||
6.  | Ablaufdatum.  | |||||||||
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Verwaltungsökonomie, Kostenersparnis und Nachweiszwecke mit Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung, zu erlassen.
    
    
    
    
    
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