§ 26 NÖ LSG Prüfungsergebnis

NÖ LSG - NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 36 Abs. 2 bis 4 zu beurteilen. Bei standardisierten Untersuchungsverfahren tritt an die Stelle der Beurteilung durch den Prüfer das Bewertungsergebnis der Eignungsuntersuchung.

(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung “bestanden” oder wegen mangelnder Eignung “nicht bestanden” hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.

(3) Dem Prüfungskandidaten ist die Gesamtbeurteilung seiner Leistungen bei der Eignungsprüfung (Abs. 2) bekanntzugeben. Kann der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden oder lautet die Gesamtbeurteilung auf “Nicht bestanden”, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer beziehungsweise das Bewertungsergebnis des standardisierten Untersuchungsverfahrens und die Gesamtbeurteilung (Abs. 1 und 2) ein Zeugnis auszustellen.

(4) Die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung berechtigt – bei Erfüllung der sonstigen Aufnahmsvoraussetzungen – zur Aufnahme in allen Schulen derselben Schulart in jenem Schuljahr, für das sie abgelegt wurde.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 NÖ LSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 NÖ LSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 NÖ LSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 NÖ LSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 NÖ LSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 NÖ LSG
§ 27 NÖ LSG