§ 34 NÖ LSG Unterrichtssprache

NÖ LSG - NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.

(2) Die Schulbehörde kann die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache für einzelne Klassen oder Unterrichtsgegenstände anordnen, wenn dies wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich zur Erlangung einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung in Niederösterreich aufhalten beziehungsweise der Schulpflicht unterliegen oder zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig erscheint. Die Bestimmung des § 99 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

 

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 NÖ LSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 NÖ LSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 NÖ LSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 NÖ LSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 NÖ LSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 33 NÖ LSG
§ 35 NÖ LSG