§ 17 NÖ LSG

NÖ LSG - NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden, wobei auch fachrichtungsmäßige Kombinationen zulässig sind:

a)

Landwirtschaft

b)

Betriebs- und Haushaltsmanagement

c)

Gartenbau

d)

Feldgemüsebau

e)

Obstbau und Obstverwertung

f)

Weinbau und Kellerwirtschaft

g)

Molkerei und Käsereiwirtschaft

h)

Pferdewirtschaft

i)

Fischereiwirtschaft

j)

Geflügelwirtschaft

k)

Imkerei (Bienenwirtschaft)

l)

Forstwirtschaft

m)

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft

n)

Landwirtschaftliche Lagerhaltung

o)

Agrarmarketing und Direktvermarktung

p)

Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung

(2) Die Berufsschule ist bei gleichem Unterrichtsausmaß in der Organisationsform einer

a)

saisonmäßigen Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht mit zwei Unterrichtstagen pro Woche oder

b)

lehrgangsmäßigen Schule mit einem mehrere Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht

zu führen.

(3) Die Berufsschule umfaßt drei Schulstufen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. Jeder Schüler hat die Schulstufen der Reihe nach aufsteigend zu durchlaufen

(4) Die Berufsschule für Lehrlinge im Rahmen einer Anschlußlehre umfaßt eine Schulstufe.

(5) Eine Berufsschule kann einer Fachschule angeschlossen werden.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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