§ 15 NÖ LFBAO 1991 Berufsbezeichnung

NÖ LFBAO 1991 - NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.10.2024

Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung oder eine die Facharbeiterprüfung ersetzende Ausbildung (§ 16 Abs. 1) berechtigen je nach Lehrberuf zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen:

1.

Facharbeiter Landwirtschaft

2.

Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement

3.

Facharbeiter Gartenbau

4.

Facharbeiter Feldgemüsebau

5.

Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung

6.

Facharbeiter Weinbau- und Kellerwirtschaft

7.

Facharbeiter Molkerei- und Käsereiwirtschaft

8.

Facharbeiter Pferdewirtschaft

9.

Facharbeiter Fischereiwirtschaft

10.

Facharbeiter Geflügelwirtschaft

11.

Facharbeiter Bienenwirtschaft

12.

Facharbeiter Forstwirtschaft

13.

Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft

14.

Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung

15.

Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung

In Kraft seit 05.05.2015 bis 31.12.9999
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