§ 63 NÖ LBDG

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die aktiven beamteten Bediensteten haben, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat ihrer Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der beamteten Bediensteten einzubehalten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 % der Bemessungsgrundlage. Der Dienstbezug der beamteten Bediensteten bildet die Bemessungsgrundlage. Die beamteten Bediensteten haben auch von den Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen nach § 76, den pauschalen Abgeltungen für Vertretungen von Dienststellenleitungen nach § 67 Abs. 5, den Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag nach § 46 Abs. 6 und den Entschädigungen für vorübergehende Einsätze nach § 67 Abs. 4 den Pensionsbeitrag in der im 1. Satz angeführten Höhe zu entrichten. Beamtete Bedienstete, denen zusätzlicher Erholungsurlaub gemäß § 132c gewährt wird, können beantragen, dass der Pensionsbeitrag vom vollen Dienstbezug einbehalten wird.

(3) Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens die in § 45 ASVG festgelegte Höhe.

(4) Die beamteten Bediensteten haben den Pensionsbeitrag in der in Abs. 2 angeführten Höhe auch von der Sonderzahlung ohne Berücksichtigung eines allfälligen Kinderzuschusses zu entrichten, soweit diese Sonderzahlung die jeweilige monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt.

(5) Für jene Kalendermonate der Landesdienstzeit, in denen die beamteten Bediensteten wegen

1.

eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder wegen Familienhospizfreistellung nach § 51 Abs. 1 Z 2 oder wegen Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 51a oder

2.

eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes

keinen Anspruch auf Bezüge haben, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.

(6) Der nach § 52 Abs. 2 vom Dienst freigestellte Landesrechnungshofdirektor hat einen Pensionsbeitrag von dem durch die Freistellung entfallenden Dienstbezug und von der Sonderzahlung zu entrichten.

In Kraft seit 17.08.2021 bis 31.12.9999
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