§ 69 NÖ LBDG Bezüge bei Vorrückung

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Für die besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten ist der Stichtag maßgebend. Die Einstufung erfolgt in die niedrigste Gehaltsstufe der für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Gehaltsklasse.

(2) Die Landesbediensteten rücken

1.

von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 nach einem Jahr,

2.

von den Gehaltsstufen 2 bis 7 nach jeweils zwei Jahren,

3.

von den Gehaltsstufen 8 bis 12 nach jeweils drei Jahren,

4.

ab der Gehaltsstufe 13 nach jeweils vier Jahren

mit Wirksamkeit des nächsten Monatsersten in die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe vor, sofern die Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigen ist.

(3) Die Vorrückung wird für die Dauer einer Beurteilung mit dem Kalkül “entspricht nicht” gehemmt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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