Zuständig sind
1.  | das Amt der Landesregierung zur  | |||||||||
a)  | Suspendierung und  | |||||||||
b)  | Erlassung von Disziplinarverfügungen sowie  | |||||||||
2.  | die Disziplinarkommission zur  | |||||||||
a)  | Erlassung von Disziplinarerkenntnissen,  | |||||||||
b)  | Suspendierung sowie deren Aufhebung, wenn die Disziplinaranzeige bei dieser bereits eingelangt ist, und  | |||||||||
c)  | Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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