§ 179 NÖ LBDG Zuständigkeit

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Zuständig sind

1.

das Amt der Landesregierung zur

a)

Suspendierung und

b)

Erlassung von Disziplinarverfügungen sowie

2.

die Disziplinarkommission zur

a)

Erlassung von Disziplinarerkenntnissen,

b)

Suspendierung sowie deren Aufhebung, wenn die Disziplinaranzeige bei dieser bereits eingelangt ist, und

c)

Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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