(1) Disziplinarstrafen sind
1.  | der Verweis,  | |||||||||
2.  | die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Dienstbezuges,  | |||||||||
3.  | die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Dienstbezügen,  | |||||||||
4.  | die Entlassung.  | |||||||||
(2) Bei der Berechnung der Geldbuße oder Geldstrafe ist, unabhängig vom tatsächlichen Anspruch der beamteten Bediensteten, vom Dienstbezug bei Vollbeschäftigung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission auszugehen.
    
    
    
    
    
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