(1) Niemand darf wegen einer Dienstpflichtverletzung bestraft werden, gegen den nicht
1.  | innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist oder  | |||||||||
2.  | innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,  | |||||||||
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren von der Disziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen, verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.  | ||||||||||
(2) Drei Jahre nach der den beschuldigten Bediensteten bekannt gewordenen Entscheidung, gegen sie ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
1.  | für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,  | |||||||||
2.  | für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,  | |||||||||
3.  | für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Disziplinarbehörde und  | |||||||||
4.  | für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung  | |||||||||
a)  | über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,  | |||||||||
b)  | des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder  | |||||||||
c)  | der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens  | |||||||||
bei der Disziplinarbehörde.  | ||||||||||
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
    
    
    
    
    
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