(1) Den Bediensteten werden die tatsächlichen Kosten für die Beförderung des Übersiedlungsgutes ersetzt.
(2) Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten
1.  | der üblichen Verpackung,  | |||||||||
2.  | der Be- und Entladung und  | |||||||||
3.  | einer angemessenen Versicherung.  | |||||||||
(3) Die Bediensteten haben bei sonstiger Anspruchsminderung den Transportauftrag nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu erteilen und die Kosten durch eine saldierte Rechnung nachzuweisen.
    
    
    
    
    
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