§ 119 NÖ LBDG Versetzungsgebühr

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Bedienstete erhalten nach der Versetzung in einen anderen Dienstort auf die Dauer von 36 Monaten eine Versetzungsgebühr. Wurde für eine der Versetzung unmittelbar vorausgegangene Dienstzuteilung an dieselbe Dienststelle eine Zuteilungsgebühr gewährt, ist der Zeitraum auf die Dauer der Versetzungsgebühr anzurechnen.

(2) Die Versetzungsgebühr besteht aus

1.

den Kosten für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln in der niedrigsten Wagenklasse für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen Bahnhof zum Dienstort und zurück, mangels solcher aus der Hälfte des Kilometergeldes, höchstens aber 37,5 % der Nächtigungsgebühr und

2.

für die ersten zwei Monate nach dem Dienstantritt der Bediensteten im neuen Dienstort 75 % der Tagesgebühr, für weitere sechs Monate 50 % und für weitere 28 Monate 25 % der Tagesgebühr.

(3) Liegt der neue Dienstort weniger als 20 Kilometer vom Wohnort der Bediensteten entfernt, gebührt keine Versetzungsgebühr. Die Feststellung dieser Entfernungen hat an Hand des gemäß § 101 Abs. 2 festgelegten Distanzprogrammsmit der Maßgabe zu erfolgen, dass die ermittelten Dezimalstellen nicht berücksichtigt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 119 NÖ LBDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 119 NÖ LBDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 119 NÖ LBDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 119 NÖ LBDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 119 NÖ LBDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 118 NÖ LBDG
§ 120 NÖ LBDG