§ 8 NÖ LAG 2007 Aufzeichnungspflicht

NÖ LAG 2007 - NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die bzw. der Abgabepflichtige ist verpflichtet, zur Feststellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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