§ 2 NÖ LAG 2007 Begriffsbestimmungen

NÖ LAG 2007 - NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Im Sinne des Gesetzes ist:

1.

“Abraummaterial”: jedes beim Gewinnen anfallende, nicht verwertbare Material, welches in der Betriebsstätte bleibt;

2.

“Betreiberin” bzw. “Betreiber”: jede physische und juristische Person sowie jeder sonstige Rechtsträger, die bzw. der ein Gewinnen gewerblich oder berufsmäßig durchführt;

3.

“Gewinnen”: das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe ohne die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

4.

“Gewinnungsstätte”: Steinbruch bzw. Entnahmestelle von mineralischen Rohstoffen;

5.

“Mineralischer Rohstoff”: jedes Mineral, Mineralgemenge oder Gestein (Fest- und Lockergestein), wenn es natürlicher Herkunft ist;

6.

“Mineralrohstoffgesetz – MinroG”: BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006;

7.

“Seitenentnahme”: obertägiges Gewinnen im direkten Areal (räumlichen Zusammenhang) eines Bauprojektes zwecks Verwendung bei diesem Bauprojekt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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