Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.02.2026
(1)Absatz einsJagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane und Inhaber von Jagderlaubnisscheinen sind jederzeit berechtigt, zur Vergrämung von Wölfen im erforderlichen Ausmaß Warn- oder Schreckschüsse abzugeben.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Personen sind berechtigt, Wölfe im erforderlichen Ausmaß zu verfolgen und zu entnehmen, wennDie in Absatz eins, genannten Personen sind berechtigt, Wölfe im erforderlichen Ausmaß zu verfolgen und zu entnehmen, wenn
1.Ziffer einsmindestes ein sachgerecht geschütztes Nutztier von einem Wolf verletzt oder getötet wurde oder
2.Ziffer 2wenn sich ein Wolf einem Menschen oder einer Siedlung oder einem bewohnten Gebäude (samt den dazugehörigen genutzten Gebäuden, Gehöften, Stallungen, Viehweiden oder Gehegen) auf weniger als 100 m annähert und sich nur schwer vertreiben oder vergrämen lässt.
Die Entnahme ist in jenem Jagdgebiet, in dem entweder das letzte Ereignis nach Z 1 erfolgte oder das Verhalten nach Z 2 gezeigt wurde, sowie in den an dieses Jagdgebiet angrenzenden Jagdgebieten zulässig.Die Entnahme ist in jenem Jagdgebiet, in dem entweder das letzte Ereignis nach Ziffer eins, erfolgte oder das Verhalten nach Ziffer 2, gezeigt wurde, sowie in den an dieses Jagdgebiet angrenzenden Jagdgebieten zulässig.Die Entnahme ist zulässig, wenn sie binnen vier Wochen nach dem letzten Ereignis nach Z 1 oder einem Verhalten nach Z 2 erfolgt.Die Entnahme ist zulässig, wenn sie binnen vier Wochen nach dem letzten Ereignis nach Ziffer eins, oder einem Verhalten nach Ziffer 2, erfolgt.
(3)Absatz 3Jede Entnahme eines Wolfes ist vom Jagdausübungsberechtigten – bei Jagdgesellschaften vom Jagdleiter – unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde des betroffenen Jagdgebietes zumindest binnen 24 Stunden telefonisch oder schriftlich (per E-Mail) zu melden. Die Meldung hat die relevanten Umstände der Entnahme (Abs. 2) zu enthalten und ist das Vorliegen dieser Umstände glaubhaft zu machen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Meldung unverzüglich der NÖ Landesregierung weiterzuleiten.Jede Entnahme eines Wolfes ist vom Jagdausübungsberechtigten – bei Jagdgesellschaften vom Jagdleiter – unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde des betroffenen Jagdgebietes zumindest binnen 24 Stunden telefonisch oder schriftlich (per E-Mail) zu melden. Die Meldung hat die relevanten Umstände der Entnahme (Absatz 2,) zu enthalten und ist das Vorliegen dieser Umstände glaubhaft zu machen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Meldung unverzüglich der NÖ Landesregierung weiterzuleiten.
(4)Absatz 4Zur Beweissicherung und Kontrolle sind entnommene Wölfe für einen Zeitraum von bis zu 72 Stunden ab Meldung (Abs. 3) den Jagdbehörden sowie von diesen beigezogenen Personen zur Verfügung zu halten. Der Jagdausübungsberechtigte hat gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, das Recht der Aneignung des entnommenen Wolfes.Zur Beweissicherung und Kontrolle sind entnommene Wölfe für einen Zeitraum von bis zu 72 Stunden ab Meldung (Absatz 3,) den Jagdbehörden sowie von diesen beigezogenen Personen zur Verfügung zu halten. Der Jagdausübungsberechtigte hat gemäß Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500, das Recht der Aneignung des entnommenen Wolfes.
(5)Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörden und die NÖ Landesregierung sind berechtigt, Mitteilungen über Wolfsichtungen sowie über verletzte oder gerissene Nutz- oder Wildtiere entgegenzunehmen und an den Jagdausübungsberechtigten des betroffenen Jagdgebietes weiterzuleiten.
In Kraft seit 03.02.2026 bis 31.12.9999
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