§ 15a NÖ JVO Prüfungsstoff für die Berufsjägerprüfung

NÖ JVO - NÖ Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Prüfungswerber hat im mündlichen Teil der Prüfung Kenntnisse in folgenden Fachbereichen nachzuweisen:

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Kenntnis der jagdrechtlichen Vorschriften Niederösterreichs, des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, des Tierschutzgesetzes, des Forstgesetzes 1975, der Vorschriften über den Umweltschutz, des Waffengesetzes 1996, des NÖ Fischereigesetzes 2001, der Vorschriften über Wildkrankheiten und Wildbrethygiene, der Vorschriften über Nationalparks und über Rechte und Pflichten der beeideten Wachorgane und des Strafgesetzbuches;

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Kenntnis über die Handhabung, Wirkung und Behandlung der Waffen und der Munition sowie der Fallen und Fangvorrichtungen und die dabei zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln;

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Kenntnis über Wildkunde und Wildökologie der Wildarten, über Ansprüche des Wildes an den Lebensraum, Auswirkungen der Wildhege und des Jagdbetriebes auf das Wild und seinen Lebensraum, über Wildökologische Raumplanung, Wildfütterung, über tragbaren Wildstand, Wildkrankheiten, Wildseuchen und Wildbrethygiene;

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Kenntnis über Artenschutz, Umweltschutz, Naturschutz und Biotopbeurteilung;

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Kenntnis über die Ursachen, Erkennung und Verhütung von Wildschäden, Feststellung ihres Ausmaßes und Berechnung des Schadens, Wechselwirkungen zwischen Land-, Forst- und Jagdwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung der natürlichen Einstands- und Äsungsverhältnisse sowie Äsungs- und Freiflächen, über Grünlandwirtschaft und Ackerbau;

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Kenntnisse über die Funktionen des Waldes, Forstbotanik, Waldbau, Forstnutzung und Forstschutz, Naturschutz;

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Kenntnisse über die wichtigsten in Österreich freilebenden Tiere und über die wichtigsten in Österreich geschützten und gefährdeten Pflanzen;

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Kenntnisse über Jagdbetrieb, ökologisch ausgerichtete Abschußplanung einschließlich Wildzählung, Wilddichte und Geschlechterverhältnis sowie Reviereinrichtungen;

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Kenntnis über die wichtigsten Sportarten und Freizeitaktivitäten, soweit sie Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt haben können (insbesondere Schifahren, Mountainbike, Paragliding und ähnliches);

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Kenntnis über das Jagdhundewesen;

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Kenntnis über das jagdliche Brauchtum;

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Kenntnis über den jagdlichen Schriftverkehr und über Berufskunde.

(2) Der Prüfungswerber hat im schriftlichen Teil der Prüfung Kenntnisse bei der Abfassung von Meldungen oder Anzeigen sowie die Behandlung von Fragen des Jagdbetriebes und der Wildbewirtschaftung nachzuweisen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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